§ 2 Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Mobilitätsservice

Alte FassungIn Kraft seit 15.8.2003

Berufsprofil

§ 2.

Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Mobilitätsservice ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich auszuführen:

  1. 1. Kunden über Dienstleistungen des Betriebes und seiner Partnerunternehmen informieren und beraten,
  2. 2. Kunden- und Verkaufsgespräche, auch in einer Fremdsprache, führen,
  3. 3. Betriebliche Marketinginstrumente im Arbeitsbereich einsetzen und Produkte am Markt platzieren (Vertrieb),
  4. 4. Serviceleistungen durchführen bzw. veranlassen,
  5. 5. die jeweils optimalen Verkehrsleistungen planen, erstellen, anbieten und verkaufen,
  6. 6. Verkehrsleistungen mit anderen Unternehmen abstimmen,
  7. 7. auf Leistungsstörungen flexibel und kundengerecht reagieren,
  8. 8. administrative Arbeiten mit Hilfe der betrieblichen Informations- und Kommunikationssysteme durchführen,
  9. 9. an der betrieblichen Buchführung und Kostenrechnung mitwirken,
  10. 10. Statistiken, Dateien und Karteien anlegen, warten und auswerten.

Schlagworte

Kundengespräch, Informationssystem

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2020

Gesetzesnummer

20002884

Dokumentnummer

NOR40044598

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