§ 2 Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Industriekaufmann/Industriekauffrau

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2004

Berufsprofil

§ 2.

Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich auszuführen:

  1. 1. Arbeiten im Posteingang und Postausgang erledigen,
  2. 2. Texte und Schriftstücke aufgrund von Vorgaben korrekt und formgerecht erstellen,
  3. 3. Bestände (wie Büromaterial, Dokumente, Büroeinrichtungen) beschaffen und führen,
  4. 4. Arbeiten im Rahmen des Zahlungsverkehrs durchführen,
  5. 5. Kunden informieren und betreuen,
  6. 6. Verkaufsgespräche führen,
  7. 7. Bestellungen (Material, Waren und Dienstleistungen) vorbereiten,
  8. 8. Liefertermine überwachen und Maßnahmen bei Verzug ergreifen,
  9. 9. Facheinschlägige Formulare, Vordrucke und Schriftstücke ausfertigen und bearbeiten.
  10. 10. Administrative Arbeiten mit Hilfe der betrieblichen Informations- und Kommunikationssysteme durchführen,
  11. 11. an der betrieblichen Buchführung und Kostenrechnung mitwirken,
  12. 12. Statistiken, Dateien und Karteien anlegen, warten und auswerten.

Schlagworte

Informationssystem

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2020

Gesetzesnummer

20003152

Dokumentnummer

NOR40049180

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