§ 2 Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Immobilienkaufmann/Immobilienkauffrau

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2004

Berufsprofil

§ 2.

Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich auszuführen:

  1. 1. Kunden betreuen, insbesondere Anfragen und Aufträge bearbeiten und bei der Vereinbarung von Geschäftsbedingungen mitwirken,
  2. 2. Arbeiten im Posteingang und Postausgang erledigen,
  3. 3. Immobilien nach innerbetrieblichen Vorgaben verwalten und Arbeiten in der Bestandspflege organisieren,
  4. 4. Analysen und Bewertungen von Immobilienobjekten sowie Verwertungskonzepten vorbereiten
  5. 5. Vertragsabschlüsse vorbereiten und bei Abwicklung des Kaufs, Verkaufs, der Vermietung und der Verpachtung von Immobilienobjekten mitwirken,
  6. 6. Sanierungsmaßnahmen vorbereiten und organisieren,
  7. 7. die Erstellung von Finanzierungskonzepten vorbereiten,
  8. 8. Versicherungs-, Bank- und Behördenangelegenheiten erledigen und Arbeiten im Zahlungsverkehr durchführen,
  9. 9. an der Lohnverrechnung mitwirken,
  10. 10. Administrative Arbeiten mit Hilfe der betrieblichen Informations- und Kommunikationssysteme durchführen,
  11. 11. an der betrieblichen Buchführung und Kostenrechnung mitwirken,
  12. 12. Statistiken, Dateien und Karteien anlegen, warten und auswerten.

Schlagworte

Versicherungsangelegenheit, Bankangelegenheit, Informationssystem

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2020

Gesetzesnummer

20003150

Dokumentnummer

NOR40049158

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)