§ 2 Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die medizinisch-technischen Dienste

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1993

§ 2

(1) Zur Betreuung der Schüler(innen) und zur unmittelbaren Führung der Aufsicht ist eine leitende Lehrassistentin (ein leitender Lehrassistent) zu bestellen. Zur leitenden Lehrassistentin (zum leitenden Lehrassistenten) dürfen nur solche im gehobenen medizinisch-technischen Dienst ausgebildete Personen bestellt werden, die für diese Tätigkeit fachlich und pädagogisch geeignet sind und über die nötige Berufserfahrung verfügen.

(2) Für die leitende Lehrassistentin (den leitenden Lehrassistenten) kann eine Stellvertreterin (ein Stellvertreter) bestellt werden. Für die zur Stellvertreterin (zum Stellvertreter) zu bestellende Person gelten die gleichen persönlichen Voraussetzungen wie für die leitende Lehrassistentin (den leitenden Lehrassistenten).