§ 2.
(1) Der Ausbildungslehrgang hat etwa achtzehn Wochen zu dauern und ist bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Bundesfinanzschule) für den gesamten Bundesbereich einzurichten; er ist nach Bedarf abzuhalten.
(2) Die geplante Abhaltung eines Lehrganges ist den Bediensteten, die für eine Teilnahme in Betracht kommen, nachweislich spätestens zehn Wochen vor Beginn des Ausbildungslehrganges zur Kenntnis zu bringen.
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2025
Gesetzesnummer
10008343
Dokumentnummer
NOR12097557
alte Dokumentnummer
N61975107750
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