§ 2 Ausbildung und Prüfung für den Höheren Betriebsprüfungsdienst

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1978

§ 2.

(1) Der Ausbildungslehrgang hat etwa achtzehn Wochen zu dauern und ist bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Bundesfinanzschule) für den gesamten Bundesbereich einzurichten; er ist nach Bedarf abzuhalten.

(2) Die geplante Abhaltung eines Lehrganges ist den Bediensteten, die für eine Teilnahme in Betracht kommen, nachweislich spätestens zehn Wochen vor Beginn des Ausbildungslehrganges zur Kenntnis zu bringen.

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2025

Gesetzesnummer

10008343

Dokumentnummer

NOR12097557

alte Dokumentnummer

N61975107750

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