§ 2 Aufwandersatzverordnung

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.1.2026

§ 2.

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2025 tritt die Verordnung der Bundesregierung über den Aufwandersatz von gesetzlichen Interessenvertretungen und kollektivvertragsfähigen freiwilligen Berufsvereinigungen in Arbeitsrechtssachen – Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 379/2024, außer Kraft. Sie ist jedoch auf Verfahrensabschnitte im Sinne des § 1, die vor dem 1. Jänner 2026 abgeschlossen wurden, weiterhin anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2025

Gesetzesnummer

20013041

Dokumentnummer

NOR40273197

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