§ 2 ARG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1984

2. ABSCHNITT

Wochenendruhe, Wochenruhe, Ersatzruhe und Feiertagsruhe Begriff der Ruhezeit

§ 2.

(1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

  1. 1. Wochenendruhe eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden, in die der Sonntag fällt (§3);
  2. 2. Wochenruhe eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden in der Kalenderwoche (§4);
  3. 3. wöchentliche Ruhezeit sowohl die Wochenendruhe als auch die Wochenruhe;
  4. 4. Ersatzruhe eine ununterbrochene Ruhezeit, die als Abgeltung für die während der wöchentlichen Ruhezeit geleistete Arbeit zusteht (§6);
  5. 5. Feiertagsruhe eine ununterbrochene Ruhezeit von 24 Stunden, die frühestens um 0 Uhr und spätestens um 6 Uhr des gesetzlichen Feiertages beginnt (§7).

(2) Während der Wochenend- und Feiertagsruhe darf im Rahmen der §§ 10 bis 18 nur die unumgänglich notwendige Anzahl von Arbeitnehmern beschäftigt werden.