§ 2 Apothekerkammergesetz 2001

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2020

Eigener Wirkungsbereich

§ 2.

(1) Die Apothekerkammer ist berufen, die gemeinsamen beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Belange der selbständigen und angestellten Apotheker wahrzunehmen und zu fördern, die Berufsausübung näher zu regeln, das Standesansehen zu wahren und die Berufspflichten zu überwachen.

(2) Im eigenen Wirkungsbereich hat die Apothekerkammer zur Vertretung der Interessen der Apotheker insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:

  1. 1. Verträge zur Regelung der Beziehungen der Apotheker zu den Trägern der Sozialversicherung und dem Dachverband der Sozialversicherungsträger, den Trägern der Sozialhilfe und der Grundversorgung sowie der Krankenfürsorge abzuschließen,
  2. 2. auf die Regelung von Arbeitsbedingungen ihrer Mitglieder hinzuwirken und Kollektivverträge abzuschließen,
  3. 3. gemeinsame wirtschaftliche Einrichtungen, Wohlfahrts- und Unterstützungseinrichtungen für die Mitglieder und ihre Hinterbliebenen zu errichten, zu betreiben oder zu fördern; die Apothekerkammer in der Verwaltungsgemeinschaft mit der Pharmazeutischen Gehaltskasse für Österreich kann auch Einrichtungen zur Versorgung ihrer Mitglieder und deren Angehöriger für den Fall der Krankheit schaffen, die die Voraussetzungen des § 5 GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, erfüllen. Diese Einrichtungen können auch in einer von der Apothekerkammer abgeschlossenen vertraglichen Gruppenversicherung bestehen,
  4. 4. Öffentlichkeitsarbeit zu betreiben,
  5. 5. die Mitglieder zu informieren und zu beraten,
  6. 6. in Streitigkeiten zwischen Mitgliedern zu vermitteln,
  7. 7. die Verletzungen der Berufspflichten und Beeinträchtigungen des Ansehens der Apothekerschaft durch Mitglieder disziplinär zu verfolgen,
  8. 8. ein Disziplinarregister zu führen,
  9. 9. Bestätigungen über die Mitgliedschaft auszustellen,
  10. 10. die fachliche Weiterbildung ihrer Mitglieder durchzuführen und
  11. 11. Belange der Qualitätssicherung wahrzunehmen.

(3) Der Apothekerkammer obliegt im eigenen Wirkungsbereich die Erlassung insbesondere folgender Vorschriften:

  1. 1. Geschäftsordnung,
  2. 2. Funktionsgebührenrichtlinie,
  3. 3. Dienstordnung,
  4. 4. Umlagenordnung,
  5. 4a. Haushaltsordnung,
  6. 5. nähere Vorschriften über die Berufsausübung (Berufsordnung),
  7. 6. nähere Vorschriften über die Wahrung des Standesansehens (Disziplinarordnung)
  8. 7. Fortbildungsrichtlinien,
  9. 8. Weiterbildungsordnung und
  10. 9. Leitlinien zur Qualitätssicherung.

(4) Zur Vertretung der Interessen des pharmazeutischen Berufs hat die Österreichische Apothekerkammer insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:

  1. 1. Stellungnahmen zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen abzugeben,
  2. 2. den Behörden Berichte, Gutachten und Vorschläge betreffend das Gesundheitswesen, insbesondere die Arzneimittelversorgung und den Arzneimittelverkehr, die Ausbildung und Fortbildung der Apotheker, die Errichtung von Apotheken sowie die sonstigen das Apothekenwesen und die Pharmazie betreffenden Maßnahmen zu erstatten, sowie rechtliche Maßnahmen anzuregen,
  3. 3. auf Ersuchen der gemäß § 11e Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten, BGBl. Nr. 1/1957, vorgesehenen Patientenvertretungen in den Ländern Stellungnahmen abzugeben,
  4. 4. Vertreter in Körperschaften oder sonstige Einrichtungen zu entsenden oder Besetzungsvorschläge zu erstatten, sofern dies durch Gesetze oder Vorschriften vorgesehen ist,
  5. 5. die österreichische Apothekerschaft in und gegenüber internationalen Organisationen und Vereinigungen zu vertreten,
  6. 6. die Beziehung zu internationalen und ausländischen Berufsvertretungen zu pflegen,
  7. 7. an der Förderung und dem Schutz der Gesundheit der Bevölkerung, insbesondere der Gewährleistung von Arzneimittelsicherheit und der Prävention von Arzneimittelmissbrauch, sowie der Beobachtung und Bewertung der gesundheitlichen Verhältnisse bzw. an amtlichen Gesundheitsstatistiken mitzuwirken,
  8. 8. wissenschaftliche Erhebungen und Untersuchungen, die die Lage der Pharmazie und der Arzneimittelversorgung betreffen, durchzuführen oder daran mitzuwirken,
  9. 9. an den Einrichtungen der österreichischen Universitäten zur pharmazeutischen Aus-, Fort- und Weiterbildung mitzuarbeiten,
  10. 10. Veranstaltungen zur Fortbildung abzuhalten, Fort- und Weiterbildungsdiplome an Berufsangehörige zu verleihen und im Inland oder Ausland absolvierte fachliche Fort- und Weiterbildungen anzuerkennen,
  11. 11. Informationen und Dokumentationen über Arzneimittel und sonstige in Apotheken zu führende Waren, insbesondere hinsichtlich Artikelbezeichnung und -nummer, Hersteller beziehungsweise Depositeurfirma, Zulassungsnummer, Zusammensetzung, Inhaltsmenge, Darreichungsform, Anwendungsart, Stärke, Dosierung, Charge, Ablaufdatum und sonstigen Verwendungs- beziehungsweise Warnhinweisen, Wirkung, Neben-, Gegen- und Wechselwirkungen, Abgabebestimmungen jeder Art, Preisen und Synonyma zu erstellen oder erstellen zu lassen und zu verwenden,
  12. 12. Verzeichnisse über alle Apotheken, Mitglieder der Apothekerkammer sowie grenzüberschreitende Dienstleistungserbringer gemäß § 3g Apothekengesetz zu führen und dauerhaft zu speichern,
  13. 13. bei der Beaufsichtigung der Apotheken mitzuwirken,
  14. 14. Verfahren auf Grund des § 14 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, BGBl. Nr. 448/1984, zu führen und
  15. 15. gemäß § 85a des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983, auf Unterlassung zu klagen.

Schlagworte

Gesetzesentwurf, Artikelnummer, Herstellerfirma, Verwendungshinweis, Nebenwirkung, Gegenwirkung, Wohlfahrtseinrichtung

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2021

Gesetzesnummer

20001533

Dokumentnummer

NOR40215331