§ 2 Amortisierung der von Privaten ausgegebenen Wertpapiere

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1993

§ 2.

Zur Amortisirung der von anderen Körperschaften, von einzelnen Personen oder von Gemeinden ausgegebenen Werthpapiere, wenn dieselben entweder auf Ueberbringer lauten oder wenn denselben auf Ueberbringer lautende Zinsencoupons beigegeben sind, ist ausschließlich dasjenige Landesgericht zuständig, in dessen Sprengel der Ausstellungsort, des zu amortisirenden Werthpapieres, und wenn auf diesem mehrere Ausstellungsorte erscheinen, der daselbst zuerst genannte liegt. Dasselbe gilt von Werthpapieren, der hier bezeichneten Art auch in dem Falle, wenn dieselben nachträglich vinculirt oder auf bestimmte Namen geschrieben worden sind.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 91/1993

Schlagworte

Überbringer, Amortisierung, Wertpapier, Vinkulierung

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2018

Gesetzesnummer

10001671

Dokumentnummer

NOR12036647

alte Dokumentnummer

N2199327165J