§ 2 AMD-G

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2007

Begriffsbestimmungen

§ 2.

Im Sinne dieses Gesetzes ist

  1. 1. Rundfunkveranstalter: wer, mit Ausnahme des Österreichischen Rundfunks, Hörfunk- oder Fernsehprogramme (analog oder digital) für die Verbreitung in Kabelnetzen oder über Satellit oder Fernsehprogramme für die Verbreitung auf drahtlosem terrestrischen Wege schafft, zusammenstellt und verbreitet oder durch Dritte vollständig und unverändert verbreiten lässt. Rundfunkveranstalter ist nicht, wer Rundfunkprogramme ausschließlich weiter verbreitet;
  2. 2. Zulassung: die rundfunk- und fernmelderechtliche Bewilligung zur Ausstrahlung eines Rundfunkprogramms in einem Versorgungsgebiet mit Hilfe der zugeordneten Übertragungskapazitäten;
  3. 3. Versorgungsgebiet: der in der Zulassung durch Angabe der Übertragungskapazität sowie der zu versorgenden Gebiete umschriebene geografische Raum;
  4. 4. bundesweite Zulassung (bundesweites Versorgungsgebiet): die Zulassung zur Ausstrahlung von analogem terrestrischen Fernsehen für ein Versorgungsgebiet, das unter Nutzung von in der Anlage 1 angeführten Übertragungskapazitäten und unter Einrechnung der Verbreitung über Kabelnetze mindestens 70vH der österreichischen Bevölkerung umfasst;
  5. 5. Übertragungskapazität: die technischen Parameter, wie Sendestandort, Frequenz, Sendestärke und Antennencharakteristik für die analoge terrestrische Ausstrahlung von Fernsehprogrammen oder im Falle der Satellitenübertragung, die technischen Parameter des Satelliten und der Erd-Satelliten-Sendestationen oder im Falle der digitalen terrestrischen Ausstrahlung von Fernsehprogrammen und Zusatzdiensten, die technischen Parameter der digitalen Verbreitung durch den Multiplex-Betreiber, wie Sendestandorte, Frequenzen, Sendestärke, Datenraten und Datenvolumen;
  6. 6. Multiplex: eine technische Einrichtung zur Umwandlung von analogen in digitale Signale und/oder zur Bündelung derselben in einen digitalen Datenstrom;
  7. 7. Multiplex-Plattform: die technische Infrastruktur zur Bündelung und Verbreitung der in einen digitalen Datenstrom zusammengefassten digitalen Programme und Zusatzdienste;
  8. 8. Multiplex-Betreiber: wer die technische Infrastruktur zur Verbreitung und Bündelung der in einem digitalen Datenstrom zusammengefassten digitalen Programme und Zusatzdienste zur Verfügung stellt;
  9. 9. digitales Programm: ein über eine Multiplex-Plattform verbreitetes Rundfunkprogramm;
  10. 10. Zusatzdienst: ein über eine Multiplex-Plattform zusätzlich zum digitalen Programm verbreiteter Dienst;
  11. 11. Doppel- und Mehrfachversorgung: die Nutzung einer terrestrischen Übertragungskapazität, die technisch nicht zwingend zur Versorgung eines Versorgungsgebietes oder für eine Versorgung im Sinne des §3 ORF-G notwendig ist;
  12. 12. Medieninhaber: ein in- oder ausländischer Inhaber einer Tages- oder Wochenzeitung oder ein in- oder ausländischer Fernseh- oder Hörfunkveranstalter;
  13. 13. Medienverbund: zumindest zwei Personen oder Personengesellschaften, darunter jedenfalls ein Medieninhaber, die auf Grund der in §11 Abs.6 angeführten Beteiligungs- oder Einflussverhältnisse als miteinander verbunden anzusehen sind;
  14. 14. Kabelnetz: eine für die Verbreitung und Weiterverbreitung genutzte Kabelinfrastruktur;
  15. 15. Verbreitung: die auf drahtlosem terrestrischen Weg oder über Kabelnetz oder Satellit übertragene Darbietung von Programmen oder Zusatzdiensten, die an die Allgemeinheit gerichtet sind;
  16. 16. Weiterverbreitung: der Empfang und die gleichzeitige, vollständige und unveränderte Übertragung von für die Allgemeinheit empfangbaren Fernsehprogrammen auf drahtlosem terrestrischen Wege oder von Hörfunk- oder Fernsehprogrammen in Kabelnetzen oder über Satellit. Als Weiterverbreitung gilt auch die Übertragung eines Rahmenprogramms, sofern die Dauer der darin eingefügten Fensterprogramme den Zeitraum von insgesamt 120 Minuten täglich nicht überschreitet oder die Einfügung regionaler Sendungen des Österreichischen Rundfunks (§3 Abs.2 ORF-G) in bundesweit ausgestrahlte Programme des Österreichischen Rundfunks durch einen Kabelnetzbetreiber;
  17. 16a. Programmaggregator: wer Rundfunkprogramme und Zusatzdienste zur Verbreitung oder Weiterverbreitung über Satellit oder auf drahtlosem terrestrischem Wege zu einem Programmpaket zusammenfasst und dieses an Endkunden vertreibt;
  18. 16b. mobiler terrestrischer Rundfunk: die Verbreitung oder Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen auf drahtlosem terrestrischem Weg über eine Multiplex-Plattform unter Nutzung von Standards, die speziell für den Fernsehempfang auf mobilen kleinformatigen Endgeräten optimiert sind;
  19. 16c. Basispaket: jene Rundfunkprogramme, die über eine Multiplex-Plattform für mobilen terrestrischen Rundfunk verbreitet werden und unter Aufwendungen für ein Zugangsberechtigungssystem, jedoch unabhängig davon, mit welchem Programmaggregator eine diesbezügliche Vereinbarung besteht, empfangen werden können;
  20. 17. Vollprogramm: ein Rundfunkprogramm mit vielfältigen Inhalten, in welchem insbesondere Information, Bildung und Unterhaltung einen wesentlichen Teil des Gesamtprogramms bilden;
  21. 18. Spartenprogramm: ein Rundfunkprogramm mit im Wesentlichen gleichartigen Inhalten;
  22. 19. Fensterprogramm: ein zeitlich begrenztes Rundfunkprogramm, das im Rahmen eines von einem anderen Rundfunkveranstalter veranstalteten Programms (Rahmenprogramm), welches den überwiegenden Teil der Sendezeit in Anspruch nimmt, ausgestrahlt wird;
  23. 20. Kabelinformationsprogramm: ein Kabelrundfunkprogramm, das ausschließlich aus eigengestalteten Beiträgen eines Kabelnetzbetreibers besteht und seinem Inhalt nach überwiegend auf Sachinformationen (wie örtliche Veranstaltungshinweise, Wettervorhersagen, Straßenverkehrsberichte usw.) beschränkt ist;
  24. 21. Teletext: Darbietungen zur Information mittels schriftlicher und grafischer Zeichen und Symbole sowie mittels Standbildern, die als Service für die Empfänger auf einem eigenen Kanal oder in der Austastlücke eines Fernsehsignals angeboten werden;
  25. 22. Eigenwerbeprogramm: Rundfunkprogramm, das dem Vertrieb eigener Produkte, Dienstleistungen, Sendungen oder Programme des Rundfunkveranstalters dient;
  26. 23. Teleshopping: Fernsehsendungen direkter Angebote an die Öffentlichkeit für den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen gegen Entgelt;
  27. 24. API (Application Programme Interface - Schnittstelle für Anwendungsprogramme): die Software-Schnittstelle zwischen Anwendungen, die von Sendeanstalten oder Diensteanbietern zur Verfügung gestellt wird und den Anschlüssen in den erweiterten digitalen Fernsehgeräten für digitale Rundfunkdienste;
  28. 25. Erweiterte digitale Fernsehgeräte: Set-top-Boxen zur Verbindung mit Fernsehgeräten und integrierte digitale Fernsehgeräte zum Empfang digitaler interaktiver Fernsehdienste;
  29. 26. Zugangsberechtigungssystem: jede technische Maßnahme und/oder Vorrichtung, die den Zugang zu einem geschützten Hörfunk- oder Fernsehdienst in unverschlüsselter Form von einem Abonnement oder einer vorherigen individuellen Erlaubnis abhängig macht;
  30. 27. Zugehörige Einrichtungen: diejenigen mit einem Kommunikationsnetz (§3 Z11 TKG2003) und/oder einem Kommunikationsdienst (§3 Z9 TKG2003) verbundenen Einrichtungen, welche die Bereitstellung von Diensten über dieses Netz und/oder diesen Dienst ermöglichen und/oder unterstützen. Dieser Begriff schließt auch Zugangsberechtigungssysteme und elektronische Programmführer ein;
  31. 28. Betreiber: ein Unternehmen, das ein öffentliches Kommunikationsnetz oder eine zugehörige Einrichtung zur Übertragung von Rundfunk oder Zusatzdiensten bereitstellt oder zur Bereitstellung hievon befugt ist.