§ 2 Allgemeine Bergpolizeiverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1975

Eröffnung und Einstellung von Bergbaubetrieben.

§ 2

§ 2. Jede Neu- oder Wiedereröffnung und jede dauernde oder zeitweise Einstellung eines Bergbaubetriebes ist der Berghauptmannschaft mindestens vier Wochen vorher anzuzeigen.