Eröffnung und Einstellung von Bergbaubetrieben.
§ 2
§ 2. Jede Neu- oder Wiedereröffnung und jede dauernde oder zeitweise Einstellung eines Bergbaubetriebes ist der Berghauptmannschaft mindestens vier Wochen vorher anzuzeigen.
Eröffnung und Einstellung von Bergbaubetrieben.
§ 2
§ 2. Jede Neu- oder Wiedereröffnung und jede dauernde oder zeitweise Einstellung eines Bergbaubetriebes ist der Berghauptmannschaft mindestens vier Wochen vorher anzuzeigen.