§ 2 AGG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2011

Zuständigkeit

§ 2

Für die Schaffung, Koordination und Aufrechterhaltung der organisatorischen Voraussetzungen für das Informations-, Beratungs- und Unterstützungsangebot ist das Bundessozialamt zuständig. Das Bundessozialamt kann sich bei der Aufgabenerfüllung Dritter (Dienstleister) bedienen.