§ 2 3. Mahnverfahrens-Umstellungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 11.10.1986

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 76/2002).

§ 2.

Diese Verordnung wird für die einzelnen in § 1 angeführten Gerichte mit demjenigen Zeitpunkt wirksam, in dem die technischen und personellen Voraussetzungen bei diesem Gericht erfüllt sind; dieser Zeitpunkt ist vom Gerichtsvorsteher durch Edikt festzustellen; dieses Edikt ist spätestens 14 Tage vorher im Amtsblatt der Wiener Zeitung zu verlautbaren und der zuständigen Rechtsanwaltskammer zuzustellen.

Schlagworte

Umstellungszeitpunkt

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2026

Gesetzesnummer

10002744

Dokumentnummer

NOR12034100

alte Dokumentnummer

N2198617283R

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