Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 76/2002).
§ 2.
Diese Verordnung wird für die einzelnen in § 1 angeführten Gerichte mit demjenigen Zeitpunkt wirksam, in dem die technischen und personellen Voraussetzungen bei diesem Gericht erfüllt sind; dieser Zeitpunkt ist vom Gerichtsvorsteher durch Edikt festzustellen; dieses Edikt ist spätestens 14 Tage vorher im Amtsblatt der Wiener Zeitung zu verlautbaren und der zuständigen Rechtsanwaltskammer zuzustellen.
Schlagworte
Umstellungszeitpunkt
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2026
Gesetzesnummer
10002744
Dokumentnummer
NOR12034100
alte Dokumentnummer
N2198617283R
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