§ 29g BAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1993

Vorbereitung auf die Ausbilderprüfung

§ 29g

(1) § 29g.Wer anerkannte Kurse zur Vorbereitung auf die Ausbilderprüfung durchführen will, hat einen diesbezüglichen Antrag an den Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie zu stellen und die die Kursveranstaltung betreffenden Unterlagen anzuschließen. Ergibt sich auf Grund der Prüfung durch den Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie, daß durch den Kurs die für die Ablegung der Ausbilderprüfung notwendigen Kenntnisse vermittelt werden können, so hat der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie dem Antragsteller die Berechtigung zu erteilen, solche Kurse als anerkannte Kurse zu bezeichnen. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann durch Verordnung diesbezügliche Richtlinien festlegen.

(2) Die von den gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie von Bildungseinrichtungen, die von diesen Interessenvertretungen getragen werden, durchgeführten Kurse zur Vorbereitung auf die Ausbilderprüfung dürfen ohne eine Berechtigung gemäß Abs. 1 als anerkannte Kurse bezeichnet werden.

(3) Wenn die im Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind, ist dem Inhaber der Berechtigung unter Androhung des Entzuges der Berechtigung eine angemessene, höchstens sechs Monate dauernde Frist zur Behebung der Mängel zu setzen. Werden die Mängel innerhalb der gesetzten Frist nicht behoben, so hat der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie die Berechtigung zu entziehen.