§ 29d BAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1979

Prüfungsordnung

§ 29d

Die Prüfungsordnung für die Ausbilderprüfung ist vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie durch Verordnung zu erlassen. Sie hat auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes die Prüfung einschließlich der Prüfungsniederschrift näher zu regeln sowie Bestimmungen über die Höhe der Prüfungstaxe und der Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission zu enthalten.