§ 29c LFAG.

Alte FassungIn Kraft seit 05.6.1992

§ 29c*)

(1) Der männliche Dienstnehmer hat den Beginn und die Dauer des Karenzurlaubes seinem Dienstgeber bei sonstigem Verlust des Anspruchs

  1. a) spätestens vier Wochen nach der Geburt,
  2. b) bei Annahme an Kindes Statt oder Übernahme in unentgeltliche Pflege unverzüglich bekanntzugeben. Mit der Bekanntgabe sind die anspruchsbegründenden Umstände nachzuweisen.

(2) Der Dienstgeber ist verpflichtet, dem Dienstnehmer auf dessen Verlangen eine Bestätigung über den Beginn und die Dauer des Karenzurlaubes auszustellen.

(3) Der männliche Dienstnehmer bat seinem Dienstgeber den Wegfall des gemeinsamen Haushaltes mit dem Kind und der Überwiegenden Betreuung des Kindes unverzüglich bekanntzugeben und über Verlangen des Dienstgebers seinen Dienst wieder anzutreten.

*) Fassung LGBl.Nr. 23/1992

05.11.2018

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)