§ 29b LFAG.

Alte FassungIn Kraft seit 05.6.1992

§ 29b*)

(1) Der Karenzurlaub beginnt in den Fällen des § 29a Abs. 1 lit. a

  1. a) mit dem Ablauf des Beschäftigungsverbotes der Mutter nach der Geburt eines Kindes oder
  2. b) mit dem auf den Ablauf des Karenzurlaubes der Mutter folgenden Tag.

(2) Der Karenzurlaub beginnt in den Fällen des § 29a Abs. 1 lit. b frühestens mit dem Ablauf von acht bzw. bei Früh-, Mehrlings-oder Kaiserschnittgeburten zwölf Wochen nach der Geburt. Gilt für die Mutter das Betriebshilfegesetz und verkürzt sich die 8-Wochen-Frist vor der Entbindung, so beginnt der Karenzurlaub frühestens mit dem im § 3 Abs. 1 vierter Satz des Betriebshilfegesetzes genannten Zeitpunkt.

(3) Für Adoptiv- oder Pflegeväter beginnt der Karenzurlaub mit dem Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege oder im Anschluß an den Karenzurlaub der Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter.

(4) Der Karenzurlaub muß mindestens drei Monate betragen. In den Fällen des § 29a Abs. 2 kann die Frist unterschritten werden, wenn der Zeitraum zwischen Adoption oder Übernahme in unentgeltliche Pflege und dem Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes weniger als drei Monate beträgt und der Karenzurlaub für den gesamten Zeitraum in Anspruch genommen wird.

(5) Der Karenzurlaub endet vorzeitig, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind aufgehoben oder die überwiegende Betreuung des Kindes beendet wird und der Dienstgeber den vorzeitigen Antritt des Dienstes begehrt.

*) Fassung LGBl.Nr. 23/1992

05.11.2018

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