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§ 29 WaffG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.4.2026

Ausnahmebestimmungen

§ 29.

Werden Schusswaffen der Kategorie B oder Munition für Schusswaffen der Kategorie B unmittelbar in einen anderen Staat verbracht und im Inland nicht ausgehändigt oder der Besitz daran einer Person abgetreten, die diese Gegenstände ohne Waffenpaß oder Waffenbesitzkarte erwerben darf, liegt kein Überlassen im Sinne der §§ 24 und 28 vor.

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2026

Gesetzesnummer

10006016

Dokumentnummer

NOR40271913

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