§ 29 VKrG 2026

Zukünftige FassungIn Kraft seit 20.11.2026

Vorzeitige Rückzahlung

§ 29.

(1) Der Verbraucher hat jederzeit das Recht auf vorzeitige Rückzahlung. Vorzeitige Rückzahlung ist die vollständige oder teilweise Erfüllung der Verbindlichkeiten des Verbrauchers aus einem Kreditvertrag vor dem in diesem Kreditvertrag vereinbarten Zeitpunkt. Die vorzeitige Rückzahlung des gesamten Kreditbetrags samt Zinsen gilt als Kündigung des Kreditvertrags.

(2) Im Fall einer vorzeitigen Rückzahlung hat der Verbraucher das Recht auf eine Ermäßigung der Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher für die verbleibende Laufzeit des Vertrags. Bei der Berechnung dieser Ermäßigung sind alle Kosten zu berücksichtigen, die dem Verbraucher vom Kreditgeber auferlegt werden.

(3) Der Kreditgeber kann vom Verbraucher eine angemessene und objektiv gerechtfertigte Entschädigung für die möglicherweise entstandenen, unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung zusammenhängenden Kosten verlangen. Dies gilt nicht, wenn

  1. 1. die vorzeitige Rückzahlung mit einer Versicherungsleistung aus einem Versicherungsvertrag getätigt wird, der vereinbarungsgemäß die Rückzahlung des Kredits gewährleisten soll,
  2. 2. die Rückzahlung in einen Zeitraum fällt, für den kein fester Sollzinssatz vereinbart wurde,
  3. 3. der vorzeitig zurückgezahlte Betrag 10 000 Euro innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten nicht übersteigt oder
  4. 4. der Kredit in Gestalt einer Überziehungsmöglichkeit gewährt worden ist.

(4) Die Entschädigung darf die Zinsen, die der Verbraucher bis zum Ende der Laufzeit des Kreditvertrags für den betreffenden Kreditbetrag hätte zahlen müssen, nicht übersteigen. Sie darf überdies höchstens

  1. 1. 0,5% des vorzeitig zurückgezahlten Kreditbetrags, wenn der Zeitraum zwischen der vorzeitigen Rückzahlung und dem vereinbarten Ablauf des Kreditvertrags ein Jahr nicht überschreitet, und
  2. 2. 1% in allen anderen Fällen

(5) Bei einem Kredit mit Tilgungsträger muss der Kreditgeber auf Verlangen des Verbrauchers auf ein vertragliches Recht hinsichtlich der auf den Tilgungsträger zu leistenden Zahlungen insoweit verzichten, als der Verbraucher den Kredit vorzeitig zurückzahlt.

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2026

Gesetzesnummer

20013188

Dokumentnummer

NOR40278375

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