§ 29 VBO 1995

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Urlaubsabfindung

§ 29.

(1) Dem Vertragsbediensteten gebührt eine Urlaubsabfindung, wenn das Dienstverhältnis vor Verbrauch des Erholungsurlaubes endet und kein Anspruch auf Urlaubsentschädigung besteht.

(2) Die Urlaubsabfindung beträgt für jede Woche des Dienstverhältnisses seit Beginn des Kalenderjahres, in dem ein Erholungsurlaub nicht verbraucht wurde, ein Zweiundfünfzigstel der sich unter Zugrundelegung eines voll gebührenden Erholungsurlaubes (§ 23 Abs. 3 letzter Satz) ergebenden Urlaubsentschädigung gemäß § 28 Abs. 2.

(3) Die Urlaubsabfindung gebührt nicht, wenn der Vertragsbedienstete unmittelbar nach Enden des Dienstverhältnisses in ein anderes Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien tritt oder wenn er ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt.

25.04.2014

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