§ 29 TFLG 1996

Alte FassungIn Kraft seit 29.11.1996

§ 29

Abschluß des Verfahrens

Nach Vollzug des rechtskräftigen Zusammenlegungsplanes einschließlich der Richtigstellung oder Neuanlegung des Grundbuches ist das Zusammenlegungsverfahren mit Verordnung abzuschließen.

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