§ 29 TBG 2016

Alte FassungIn Kraft seit 05.5.2016

8. Abschnitt

Marktüberwachung

1. Unterabschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 29

Anwendungsbereich

(1) Bauprodukte, für die europäische technische Spezifikationen bestehen, unterliegen der Marktüberwachung nach der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 sowie den Bestimmungen dieses Abschnittes.

(2) Bauprodukte, für die europäische technische Spezifikationen nicht bestehen, unterliegen der Marktüberwachung nach den sinngemäß anzuwendenden Bestimmungen der Art. 19 bis 21 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 sowie den Bestimmungen dieses Abschnittes, ausgenommen § 30 Abs. 2 lit. a und h.

11.05.2016

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