§ 29
Verschwiegenheitspflicht
(1) Die Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen, die bei diesen beschäftigten Personen sowie die Sachverständigen sind verpflichtet, die ihnen ausschließlich bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen Dritten gegenüber geheim zu halten. Sie dürfen ihnen zur Kenntnis gelangte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nicht verwerten.
(2) Die Mitteilung solcher Tatsachen an andere akkreditierte Stellen ist nur insoweit zulässig, als dies für sie zur Wahrnehmung der ihnen durch dieses Gesetz oder durch vergleichbare in- oder ausländische oder internationale Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben notwendig ist.
(3) Prüf- und Überwachungsergebnisse dürfen für statistische Auswertungen und wissenschaftliche Zwecke verwendet werden, wenn aus den Ergebnissen nicht mehr auf bestimmte oder mit hoher Wahrscheinlichkeit bestimmbare Betroffene geschlossen werden kann.
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