Ersatzansprüche
§ 29
(1) Für Leistungen nach diesem Gesetz haben Ersatz zu leisten:
- 1. die Hilfe suchende Person selbst und ihre Erben (§ 30);
- 2. unterhaltspflichtige Angehörige und Dritte, gegen die die Hilfe suchende Person Ansprüche hat (§ 31).
(2) Durch Abs. 1 werden die Rechte des Trägers der Bedarfsorientierten Mindestsicherung als Pfandgläubiger sichergestellter Forderungen nach § 7 Abs. 2 nicht beschränkt.
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