§ 29 SUG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2010

Ersatzansprüche

§ 29

(1) Für Leistungen nach diesem Gesetz haben Ersatz zu leisten:

  1. 1. die Hilfe suchende Person selbst und ihre Erben (§ 30);
  2. 2. unterhaltspflichtige Angehörige und Dritte, gegen die die Hilfe suchende Person Ansprüche hat (§ 31).

(2) Durch Abs. 1 werden die Rechte des Trägers der Bedarfsorientierten Mindestsicherung als Pfandgläubiger sichergestellter Forderungen nach § 7 Abs. 2 nicht beschränkt.

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