§ 29 Studienordnung für die Studienrichtung Chemie

Alte FassungIn Kraft seit 18.8.1979

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Vorprüfungen zur zweiten Diplomprüfung

§ 29.

(1) Die Zulassung zum abschließenden Teil oder zur kommissionellen Ablegung der zweiten Diplomprüfung setzt die erfolgreiche Ablegung von Vorprüfungen aus folgenden Fächern voraus:

  1. a) Theoretische Chemie;
  2. b) Biochemie unter Einschluß biologischer und ökologischer Probleme;
  3. c) Analytische Chemie.

(2) Wurde die Studienrichtung Chemie (Lehramt an höheren Schulen) als erste Studienrichtung gewählt, so hat der Kandidat zur zweiten Diplomprüfung überdies eine Vorprüfung nach Wahl über den Stoff von Lehrveranstaltungen, welche die Fachgebiete der Studienrichtung wissenstheoretisch und philosophisch vertiefen oder welche sie in historischer oder wissenschaftsgeschichtlicher oder soziologischer Weise erfassen, abzulegen.

(3) Die Bestimmungen des § 6 Abs. 2 bis 10 sind sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2026

Gesetzesnummer

10009385

Dokumentnummer

NOR12119687

alte Dokumentnummer

N7197431219L

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