Verwendung und Übermittlung von Daten
§ 29
(1) Die Landesregierung und die Landwirtschaftskammer dürfen Daten, die sie bei der Vollziehung dieses Gesetzes gewonnen haben oder die ihnen von Behörden anderer Bundesländer, Mitglieds-, Vertrags- oder Drittstaaten mitgeteilt worden sind, automationsunterstützt verarbeiten und untereinander übermitteln.
(2) Eine Übermittlung dieser Daten an die zuständigen Behörden anderer Bundesländer, Mitglieds- oder Vertragsstaaten sowie an die Europäische Kommission ist nur zulässig, soweit es zur Erreichung der im § 1 Abs. 2 genannten Ziele oder zur Erfüllung gemeinschaftsrechtlicher Verpflichtungen auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Tierzucht erforderlich ist.
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