§ 29 S.LSG

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2009

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 30. Juni 2012, G 155/10-9, zugestellt am 11. Juli 2012, den § 29 des Salzburger Landessicherheitsgesetzes, LGBl Nr 57/2009, als verfassungswidrig aufgehoben. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.

Bettel

§ 29

(1) Wer an einem öffentlichen Ort oder von Haus zu Haus von fremden Personen unter Berufung auf wirkliche oder angebliche Bedürftigkeit zu eigennützigen Zwecken Geld oder geldwerte Sachen für sich oder andere erbittet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 500 €

und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu bestrafen.

(2) Bei Vorliegen von Erschwerungsgründen kann auch der Verfall des Erbettelten oder daraus Erlösten ausgesprochen werden.

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