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§ 29 RAPG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.7.2026

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen ab 1. Jänner 2017

§ 29.

(1) §§ 3, 4, 11, 13 und 24 in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2016, BGBl. I Nr. 10/2017, treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.

(2) §§ 3, 13, 14, 16, 18, 24 und 25 Abs. 1 in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 19/2020, treten mit 1. April 2020 in Kraft. § 18 in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2020 ist anzuwenden, wenn der Antrag auf Zulassung zur Prüfung nach dem 31. März 2020 bei der Prüfungskommission eingebracht wird. § 25 in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2020 ist anzuwenden, wenn die nicht bestandene Prüfung nach dem 31. März 2020 abgelegt worden ist.

(3) § 2 Abs. 1 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2025, BGBl. I Nr. 25/2025, tritt mit 1. Juli 2025 in Kraft. § 2 Abs. 1 in der Fassung vor dem genannten Bundesgesetz ist auf Personen, die bis spätestens 30. Juni 2025 einen Antrag auf Zulassung zur Gerichtspraxis gestellt und zum Zeitpunkt der Antragstellung alle Zulassungsvoraussetzungen nach § 1 Abs. 1 und § 2 des Rechtspraktikantengesetzes erfüllt haben, weiter anzuwenden; dies gilt auch im Fall späterer Unterbrechungen der Gerichtspraxis.

(4) §§ 9, 10, 15, 18, 19 und § 20 Z 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/2026 treten mit 1. August 2026 in Kraft. §§ 9, 10, 15 und 20 Z 7 in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind anzuwenden, wenn der Antrag auf Zulassung zur Prüfung nach dem 31. Juli 2026 bei der Prüfungskommission eingebracht wird.

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2026

Gesetzesnummer

10002683

Dokumentnummer

NOR40280244

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