§ 29 PBVG

Alte FassungIn Kraft seit 11.7.1997

Durchführung der Wahl

§ 29.

(1) Der Wahlausschuß hat die Wahlhandlung zu leiten und das Wahlergebnis festzustellen.

(2) Jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme für die Wahl aller Personalvertretungsorgane. Die Wahl aller Personalvertretungsorgane hat mittels eines einzigen vom Zentralwahlausschuß aufzulegenden einheitlichen Stimmzettels zu erfolgen. Das Wahlrecht ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3 persönlich auszuüben.

(3) Wahlberechtigte, die wegen Urlaubs, Karenzurlaubs, Leistung des Präsenzdienstes (Zivildienstes) oder Krankheit am Wahltag (an den Wahltagen) an der Leistung der Dienste oder infolge Ausübung ihres Berufes oder aus anderen wichtigen, ihre Person betreffenden Gründen an der persönlichen Stimmabgabe verhindert sind, haben das Recht auf briefliche Stimmabgabe; diese hat im Postweg zu erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2026

Gesetzesnummer

10009010

Dokumentnummer

NOR12114165

alte Dokumentnummer

N6199763526J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)