§ 29 NSchG

Alte FassungIn Kraft seit 07.7.1999

12. Unterabschnitt

Schutz von Pflanzen- und Tierarten

Besonderer Schutz von wild wachsenden Pflanzen

§ 29

(1) Wild wachsende Pflanzen in der freien Natur, die in ihrem Bestand allgemein oder in bestimmten Gebieten gefährdet sind und an deren Erhaltung aus Gründen des Naturschutzes ein öffentliches Interesse besteht, sowie solche Pflanzen, die für die Erhaltung eines ausgeglichenen Naturhaushaltes, insbesondere zur Sicherung des Bestandes anderer Pflanzenarten und Tiere, erforderlich sind, können durch Verordnung der Landesregierung vollkommen oder teilweise geschützt werden. Der Schutz kann sowohl zeitlich als auch gebietsmäßig beschränkt werden.

(2) Der vollkommene Schutz der Pflanzen bezieht sich auf alle ober- und unterirdischen Teile der Pflanze und umfasst das Verbot, diese zu beschädigen, zu vernichten, von ihrem Standort zu entfernen, entgeltlich oder unentgeltlich anzunehmen oder abzugeben oder den Standort solcher Pflanzen so zu behandeln, dass ihr weiterer Bestand gefährdet oder ausgeschlossen wird.

(3) Der teilweise Schutz der Pflanzen umfasst für unterirdische Teile das Verbot, diese von ihrem Standort zu entnehmen, für oberirdische Teile das Verbot, diese in einer über einzelne Stücke, über einen Handstrauß oder über einzelne Zweige hinausgehenden Menge von ihrem Standort zu entfernen.

(4) Die in den Abs 2 und 3 genannten Verbote gelten nicht für jene Pflanzen oder Pflanzenteile, die in Gärten oder Kulturen gezogen worden sind. Soweit auf Grund zwingender europarechtlicher Vorgaben in der Verordnung gemäß Abs 1 nicht anderes bestimmt wird, gelten sie auch nicht für:

  1. 1. Pflanzen oder Pflanzenteile, die aus einem anderen Bundesland oder aus dem Ausland in das Land Salzburg eingebracht worden sind;
  2. 2. die nicht zum Zweck der Veräußerung erfolgte Entnahme einzelner Pflanzenteile zu Viehheilzwecken durch den Besitzer oder Hüter des erkrankten Viehs;
  3. 3. die Entnahme von Pflanzen für Zwecke der besonders charakteristischen örtlichen Brauchtumspflege;
  4. 4. die Vernichtung oder Beschädigung nur einzelner Pflanzen, soweit diese mit der Errichtung von Anlagen verbunden ist.

    Solange der Nachweis über die Herkunft von Pflanzen oder Pflanzenteilen nicht erbracht worden ist, gilt die Vermutung, dass sie entgegen den Verboten gemäß Abs 2 oder 3 in Besitz genommen worden sind.

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