§ 29 Natürliche Heilvorkommen und Kurorte

Alte FassungIn Kraft seit 04.11.1995

§ 29

(1) § 29.Mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Art. 15 Abs. 8 B-VG hinsichtlich der im ersten Teil dieses Bundesgesetzes enthaltenen Angelegenheiten ist der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz betraut.

(2) Mit der Vollziehung

  1. 1. der §§ 17 bis 20 und 23 ist der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz,
  2. 2. der §§ 21 und 22 Abs. 1 bis 5 ist der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,
  3. 3. des § 22 Abs. 6 ist der Bundesminister für Finanzen

    betraut.

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