§ 29
(1) § 29.Mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Art. 15 Abs. 8 B-VG hinsichtlich der im ersten Teil dieses Bundesgesetzes enthaltenen Angelegenheiten ist der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz betraut.
- 1. der §§ 17 bis 20 und 23 ist der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz,
- 2. der §§ 21 und 22 Abs. 1 bis 5 ist der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,
- 3. des § 22 Abs. 6 ist der Bundesminister für Finanzen
betraut.
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