§ 29 MagBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2003

Nebentätigkeit

§ 29

(1) Der Beamtin oder dem Beamten können ohne unmittelbaren Zusammenhang mit den dienstlichen Aufgaben, die ihr/ihm nach diesem Gesetz obliegen, noch weitere Tätigkeiten für die Stadt in einem anderen Wirkungskreis übertragen werden.

(2) Eine Nebentätigkeit liegt auch vor, wenn die Beamtin oder der Beamte auf Veranlassung der Dienstbehörde eine Funktion in Organen einer juristischen Person des privaten Rechtes ausübt, deren Anteile ganz oder teilweise im Eigentum der Stadt stehen.

(3) Die Beamtin oder der Beamte,

  1. 1. die/der nach den §§ 62 oder 63 teilbeschäftigt ist oder
  2. 2. die/der eine Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 15h oder 15i MSchG oder nach den §§ 8 oder 8a VKG in Anspruch nimmt oder
  3. 3. die/der sich in einem Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes nach § 80 befindet,

    darf eine Nebentätigkeit nur ausüben, wenn und insoweit die Dienstbehörde dies genehmigt. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Ausübung dieser Nebentätigkeit dem Grund der nach den Z 1 bis 3 getroffenen Maßnahme widerstreitet.

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