Verständigung der zur Streichung beantragten Personen
§ 29
(1) Die zum Anlegen der Wählerverzeichnisse berufene Behörde hat die Personen, gegen deren Aufnahme in das Wählerverzeichnis Einspruch erhoben wurde, hievon unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Gründe innerhalb von 24 Stunden nach Einlangen des Einspruches zu verständigen. Dem Betroffenen steht es frei, schriftlich, mündlich oder fernschriftlich Einwendungen bei der zur Entscheidung über den Einspruch berufenen Behörde innerhalb von vier Tagen nach Verständigung vorzubringen.
(2) Die Namen der Einspruchswerber unterliegen dem Amtsgeheimnis. Den Strafgerichten sind sie auf Verlangen bekanntzugeben.
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