Habilitationsverfahren
§ 29.
(1) Die Habilitationswerberin oder der Habilitationswerber hat den Antrag auf Verleihung der Lehrbefugnis als Universitätsdozentin oder Universitätsdozent (Habilitation) für ein künstlerisches oder wissenschaftliches Fach in seinem ganzen Umfang, sofern das beantragte Fach an der jeweiligen Universität der Künste eingerichtet ist, an die Rektorin oder den Rektor zu stellen.
(2) Die Rektorin oder der Rektor hat eine Habilitationskommission einzusetzen und nach Anhörung des Universitätskollegiums die Anzahl der Mitglieder der Habilitationskommission festzulegen. Der Habilitationskommission gehören an:
- 1. Vertreterinnen und Vertreter der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren;
- 2. Vertreterinnen und Vertreter des akademischen Mittelbaus in halber Anzahl der Vertreterinnen und Vertreter gemäß Z 1;
- 3. Vertreterinnen und Vertreter der Studierenden in halber Anzahl der Vertreter gemäß Z 1.
- Die oder der Vorsitzende der Habilitationskommission ist aus dem Kreis der Mitglieder gemäß Z 1 zu wählen.
(3) Die Rektorin oder der Rektor hat nach Anhörung des Universitätskollegiums zwei Universitätsprofessorinnen oder Universitätsprofessoren anderer Universitäten der Künste oder nicht an einer Universität der Künste tätige Künstlerinnen oder Künstler oder Wissenschafterinnen oder Wissenschafter gleichzuhaltender Qualifikation zu entsenden, die als Vertreterinnen oder Vertreter der in Abs. 2 Z 1 genannten Personengruppe gelten. Die übrigen Vertreterinnen oder Vertreter der in Abs. 2 Z 1 bis 3 genannten Personengruppen sind nach den Bestimmungen des § 15 Abs. 4 zu entsenden. Die Vertreterinnen oder die Vertreter der Studierenden müssen jedenfalls den ersten Studienabschnitt absolviert haben oder, sofern das Studium nicht in Studienabschnitte gegliedert ist, mindestens im dritten Semester zum Studium zugelassen sein. Die Entsendung der Mitglieder in die Habilitationskommission hat unter Bedachtnahme auf den sich aus der wissenschaftlichen oder künstlerischen Tätigkeit bzw. aus dem Studium ergebenden Bezug zum Habilitationsfach zu erfolgen.
(4) Die Habilitationskommission hat ein Habilitationsverfahren durchzuführen, das sich in zwei Abschnitte gliedert. Im ersten Abschnitt ist zu prüfen
- 1. allgemeine Voraussetzungen für ein künstlerisches Fach (Abschluß eines ordentlichen Universitäts- oder Hochschulstudiums der Habilitationswerberin oder des Habilitationswerbers, welches für das Habilitationsfach inhaltlich in Frage kommt);
- 2. allgemeine Voraussetzungen für ein wissenschaftliches Habilitationsfach (Doktorat der Habilitationswerberin oder des Habilitationswerbers, welches für das Habilitationsfach inhaltlich in Frage kommt);
- 3. Bezeichnung des wissenschaftlichen Faches oder des künstlerischen Faches, für das die Lehrbefugnis angestrebt wird (Fach in seinem ganzen Umfang);
- 4. künstlerische oder wissenschaftliche Qualifikation der Habilitationswerberin oder des Habilitationswerbers im beantragten Habilitationsfach.
- Im zweiten Abschnitt ist die didaktische Qualifikation und die pädagogische Eignung der Habilitationswerberin oder des Habilitationswerbers zu prüfen.
(5) Die Prüfung der wissenschaftlichen Qualifikation erfolgt auf der Grundlage der Habilitationsschrift und der sonstigen wissenschaftlichen Arbeiten. Die Habilitationsschrift muß bereits in Druck veröffentlicht sein, sofern die Habilitationskommission nicht aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen und Vorliegen anderer, in Druck veröffentlichter wissenschaftlicher Arbeiten von diesem Erfordernis absieht. Als Habilitationsschrift gelten auch mehrere im thematischen Zusammenhang stehende wissenschaftliche Publikationen oder wissenschaftliche Arbeiten mit didaktischem Schwerpunkt. Die vorgelegten schriftlichen Arbeiten einschließlich der Habilitationsschrift müssen
- 1. methodisch einwandfrei durchgeführt sein,
- 2. neue wissenschaftliche Ergebnisse enthalten und
- 3. die wissenschaftliche Beherrschung des Habilitationsfaches und die Fähigkeit zu seiner Förderung beweisen.
- Die Prüfung der künstlerischen Qualifikation erfolgt auf der Grundlage der von der Habilitationswerberin oder vom Habilitationswerber vorzulegenden Dokumentation der bisherigen künstlerischen Arbeiten. Es können auch mehrere Einzelarbeiten gemeinsam vorgelegt werden. In einer Gemeinschaftsarbeit entstandene künstlerische Projekte sind Einzelarbeiten gleichzuhalten, sofern der Anteil der Habilitationswerberin oder des Habilitationswerbers festgestellt werden kann. Die vorgelegten Arbeiten müssen die Fähigkeit zur Vertretung des künstlerischen Faches im Umfang der beantragten Lehrbefugnis beweisen.
(6) Im Rahmen des ersten Verfahrensabschnittes sind zwei voneinander unabhängige Gutachten von Mitgliedern der Habilitationskommission einzuholen, davon ist eines von einer Universitätsprofessorin oder einem Universitätsprofessor, das zweite von einem der von der Rektorin oder vom Rektor bestellten Mitglieder zu erstellen. Darüber hinaus können weitere Gutachten eingeholt oder von der Habilitationswerberin oder vom Habilitationswerber vorgelegt werden. Im ersten Abschnitt hat die Habilitationskommission mit der Habilitationswerberin oder dem Habilitationswerber auch eine öffentlich zugängliche Aussprache (Kolloquium) abzuhalten, in der insbesondere auf die Gutachten einzugehen ist.
(7) Bei der Entscheidung über das Vorliegen der wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifikation der Habilitationswerberin oder des Habilitationswerbers gibt die Mehrheit der Mitglieder der Habilitationskommission mit Lehrbefugnis (venia docendi) den Ausschlag. Bei negativer Beurteilung einer der im ersten Abschnitt zu prüfenden Voraussetzungen ist mit Bescheid der Rektorin oder des Rektors der Antrag der Habilitationswerberin oder des Habilitationswerbers auf Verleihung der Lehrbefugnis abzuweisen. Bei positiver Beurteilung aller im ersten Abschnitt zu prüfenden Voraussetzungen ist das Verfahren mit dem zweiten Abschnitt fortzusetzen.
(8) Im zweiten Abschnitt haben mindestens zwei von der Habilitationskommission bestellte Mitglieder der Habilitationskommission, eines davon aus dem Kreis der Studierenden, auf Grund der bisherigen oder im Rahmen des Verfahrens zu erbringenden Lehr- und Vortragstätigkeiten der Habilitationswerberin oder des Habilitationswerbers ein schriftliches Gutachten über die didaktische Qualifikation und pädagogische Eignung der Habilitationswerberin oder des Habilitationswerbers zu erstellen. Die Habilitationskommission entscheidet mit Beschluß, ob der Kandidatin oder dem Kandidaten die beantragte Lehrbefugnis als Universitätsdozentin oder Universitätsdozent zu verleihen ist. Bei positiver Beurteilung des zweiten Abschnittes ist mit Bescheid der Rektorin oder des Rektors die Lehrbefugnis als Universitätsdozentin oder Universitätsdozent zu verleihen. Bei negativer Beurteilung des zweiten Abschnittes ist mit Bescheid der Rektorin oder des Rektors der Antrag der Habilitationswerberin oder des Habilitationswerbers auf Verleihung der Lehrbefugnis abzuweisen.
(9) Ein Beschluß über die positive Beurteilung des zweiten Abschnittes kommt nicht zustande, wenn alle anwesenden Vertreterinnen oder Vertreter der Studierenden geschlossen gegen den Antrag gestimmt haben (Sperrminorität). In diesem Fall hat die Habilitationskommission ein weiteres Gutachten über die didaktische Qualifikation und pädagogische Eignung der Habilitationswerberin oder des Habilitationswerbers einzuholen und nach neuerlicher Beratung eine Beschlußfassung durchzuführen. Gegen diesen Beschluß ist die Ausübung der Sperrminorität nicht mehr möglich.
(10) Die Beschlüsse der Habilitationskommission sind der Rektorin oder dem Rektor bekanntzugeben. Die Rektorin oder der Rektor hat einen Beschluß der Habilitationskommission aufzuheben, wenn
- 1. die allgemeinen Voraussetzungen nicht vorliegen oder
- 2. wesentliche Grundsätze des Verfahrens nicht eingehalten wurden.
- Diesfalls hat die Habilitationskommission unter Bedachtnahme auf die Rechtsansicht der Rektorin oder des Rektors neuerlich zu entscheiden.
(11) Im Falle der Berufung der Habilitationswerberin oder des Habilitationswerbers gegen den Bescheid der Rektorin oder des Rektors hat das Universitätskollegium eine besondere Habilitationskommission einzusetzen. Hinsichtlich der Zusammensetzung dieser Kommission ist Abs. 2 sinngemäß anzuwenden. Die Bestellung der Vertreterinnen oder der Vertreter der Studierenden erfolgt auf Grund eines Vorschlages der österreichischen Hochschülerschaft, die Bestellung der übrigen Vertreterinnen oder Vertreter auf Grund von Vorschlägen der Rektorenkonferenz. Die Vertreterinnen oder die Vertreter der Studierenden müssen mindestens den ersten Studienabschnitt positiv absolviert haben, sofern das Studium nicht in Studienabschnitte gegliedert ist, müssen die Vertreter der Studierenden mindestens zwei Semester zum Studium zugelassen sein.
Schlagworte
Universitätsstudium, Lehrtätigkeit
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2026
Gesetzesnummer
10010089
Dokumentnummer
NOR12127560
alte Dokumentnummer
N7199812743U
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