§ 29 K-ABPG

Alte FassungIn Kraft seit 24.2.1994

6. Abschnitt

Kosten, Verfahren, Kundmachungen,
Straf- und Schlussbestimmungen

§ 29

Kostentragung

(1) Für die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes durchzuführenden Akkreditierungen, Zertifizierungen, Zulassungen, Ermächtigungen, Sonderverfahren und zu erstellenden Gutachten sowie die Prüf- und Überwachungstätigkeit sind besondere Verwaltungsabgaben zu entrichten, die von der Landesregierung entsprechend dem jeweiligen Aufwand in Pauschbeträgen durch Verordnung festzusetzen sind.

(2) Die Pauschbeträge sind nach der für die Vorarbeiten und die Durchführung erforderlichen Zeit, nach der Zahl der erforderlichen Amtsorgane, der Zahl der im Antrag beschriebenen Prüfverfahren und nach den anfallenden durchschnittlichen Barauslagen (insbesondere Transport und Reisekosten, Drucksorten, Material und Postgebühren) zu ermitteln.

(3) Das Land Kärnten ist nach Maßgabe der Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bauwesen verpflichtet, die mit der Errichtung und dem Betrieb des Österreichischen Instituts für Bautechnik verbundenen, nach Gegenrechnung mit den Einnahmen des Instituts verbleibenden Kosten zu tragen.

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