§ 29
Wenn eine der Parteien weder zur Sühneverhandlung erscheint, noch spätestens am Tage vor der anberaumten Sühneverhandlung ihr Ausbleiben bei dem Vermittlungsamte anzeigt, so kann gegen sie unter denselben Voraussetzungen und im selben Umfange, als es gemäß § 15 im Verfahren zum Abschlusse von Vergleichen zulässig ist, Geldstrafe verhängt werden.
Die Bestimmung des § 15 findet auch bei der Ladung zur Sühneverhandlung Anwendung (Artikel II, § 3, des Gesetzes vom 27.Februar 1907, R.G.Bl. Nr. 59).
01.02.2014
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