Verordnungen über Arbeitsmittel und Arbeitsstoffe
§ 29
(1) Die Landesregierung hat in Durchführung des 3. Abschnittes durch Verordnung für Arbeitsmittel näher zu regeln:
- 1. die Aufstellung von Arbeitsmitteln,
- 2. die Benützung von Arbeitsmitteln,
- 3. gefährliche Arbeitsmittel,
- 4. die Prüfung von Arbeitsmitteln,
- 5. die Wartung von Arbeitsmitteln.
In diesen Verordnungen sind insbesondere folgende Richtlinien zu berücksichtigen:
- - die Richtlinie 89/655/EWG über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit in der Fassung der Richtlinie 95/63/EG jeweils samt Anhang; sowie
- - Anhang IV Teil B Abschnitt II der Richtlinie 92/57/EWG über die auf zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen anzuwendenden Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz.
(2) Die Landesregierung hat in Durchführung des 3. Abschnittes durch Verordnung für Arbeitsstoffe näher zu regeln:
- 1. die Ermittlung, Beurteilung und Einstufung von gefährlichen Arbeitsstoffen;
- 2. Maßnahmen zur Gefahrenverhütung;
- 3. die Kennzeichnung, Verpackung und Lagerung von gefährlichen Arbeitsstoffen;
- 4. Grenzwerte;
- 5. die Anforderungen an Fachkunde und Einrichtungen jener Personen, die Messungen durchführen dürfen, die Messverfahren, Verfahren der Probennahme, Auswahl der Messorte, Auswertung der Messungen, Bewertung der Messergebnisse und die Zeitabstände der Messungen; sowie
- 6. das Verzeichnis der Bediensteten, die der Einwirkung von gefährlichen Arbeitsstoffen ausgesetzt sind.
In diesen Verordnungen sind insbesondere folgende Richtlinien zu berücksichtigen:
- - die Richtlinie 98/24/EG zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit;
- - die Richtlinie 91/322/EWG zur Festsetzung von Richtgrenzwerten zur Durchführung der Richtlinie 80/1107/EWG ;
- - die Richtlinie 96/94/EG zur Festlegung einer zweiten Liste von Richtgrenzwerten in Anwendung der Richtlinie 80/1107/EWG ;
- - die Richtlinie 83/477/EWG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz in der Fassung der Richtlinie 91/382/EWG ;
- - die Richtlinie 82/605/EWG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch metallisches Blei und seine Ionenverbindungen am Arbeitsplatz;
- - die Richtlinie 90/394/EWG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene bei der Arbeit;
- - die Richtlinie 90/679/EWG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit in der Fassung der Richtlinien 93/88/EWG , 95/30/EG und 97/59/EG ;
- - die Richtlinie 78/610/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Gesundheit von Arbeitnehmern, die Vinylchloridmonomer ausgesetzt sind.
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