§ 29 BewHG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2008

1. ÜR: Art. VII, BGBl. I Nr. 109/2007 2. Art. IV der Novelle weist an, dass in der Überschrift zum sechsten Abschnitt und in den Abs. 2 und 4 das Wort "außergerichtlich" entfällt. Das Wort heißt jeweils richtig "außergerichtlichen". Art. IV Z 2 lit. c der Novelle lautet: " ... und werden die Wendung „IX. Hauptstück der Strafprozessordnung 1975“ ... ersetzt. Die zu ersetzende Wendung lautet richtig: "IXa. Hauptstück der Strafprozeßordnung 1975".

SECHSTER ABSCHNITT

Mitwirkung am Tatausgleich sowie Vermittlung bei gemeinnützigen Leistungen sowie Schulungen und Kursen Allgemeine Bestimmungen

§ 29.

(1) Am Tatausgleich (§ 204 der Strafprozessordnung) sowie an der Vermittlung und Durchführung von gemeinnützigen Leistungen, Schulungen und Kursen (§ 51 des Strafgesetzbuches) wirken auch Beamte und Vertragsbedienstete des Planstellenbereichs Bewährungshilfe des Bundesministeriums für Justiz mit.

(2) Soweit die Besorgung der im Abs. 1 erwähnten Aufgaben nicht einer privaten Vereinigung übertragen wird, ist am Sitz eines in Strafsachen tätigen Landesgerichts für den Sprengel des Landesgerichts eine Dienststelle für den Tatausgleich zu errichten und zu erhalten. Soweit dies wirtschaftlich geboten und mit der Wahrnehmung der Aufgaben nach Abs. 1 vereinbar erscheint, können Dienststellen geschaffen werden, die mehrere Sprengel von Landesgerichten umfassen.

(3) Soweit sich aus den Bestimmungen dieses Abschnitts nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften des ersten und dritten Abschnitts dieses Bundesgesetzes sowie § 21 sinngemäß.

(4) Auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts hat sich der Leiter der zuständigen Dienst- oder Geschäftsstelle für den Tatausgleich dazu zu äußern, welche Vorgangsweise nach dem

11. Hauptstück der Strafprozessordnung zweckmäßig wäre (§ 208 Abs. 1 StPO).

(5) Ersucht die Staatsanwaltschaft oder das Gericht um die Mitwirkung eines Konfliktreglers (§ 204 Abs. 3 StPO), so hat der Leiter der zuständigen Dienst- oder Geschäftsstelle für den Tatausgleich, ersucht die Staatsanwaltschaft oder das Gericht um die Mitwirkung eines Vermittlers (§§ 201 Abs. 4 und 203 Abs. 3 StPO), so hat der Leiter der zuständigen Dienst- oder Geschäftsstelle für Bewährungshilfe einen solchen zu bestellen.