§ 29 BBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1990

§ 29.

(1) Der Fonds gilt abgabenrechtlich als Körperschaft öffentlichen Rechts. Unentgeltliche Zuwendungen an den Fonds unterliegen nicht der Erbschafts- und Schenkungssteuer.

(2) Der Fonds ist von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit.