§ 29 Äußere Rechtsverhältnisse der Israeliten

Alte FassungIn Kraft seit 15.4.1890

§

§ 29

Zur Giltigkeit des Statutes, sowie jeder Änderung desselben ist die staatliche Genehmigung erforderlich.

Für jene Gemeinden, welche gemäß §. 3 dieses Gesetzes neu begründet oder in ihrem Gebietsumfange umgestaltet werden, sind über die Bestellung des Cultusvorstandes und die Besorgung der Gemeindeangelegenheiten im Verordnungswege provisorische Anordnungen, beziehungsweise die durch die Gebietsänderung bedingten einstweiligen Verfügungen zu treffen; zugleich ist eine Frist zu bestimmen, binnen welcher der Vorstand den Entwurf eines Statutes der Staatsbehörde zur Genehmigung vorzulegen hat.

Ebenso haben die übrigen Cultusgemeinden binnen einer im Verordnungswege zu bestimmenden Frist Statuten für sich zu verfassen, oder ihre bisherigen Statuten den Anordnungen dieses Gesetzes anzupassen und die staatliche Genehmigung einzuholen.

In der Folge ist gleichzeitig mit dem Antrage auf Errichtung einer Cultusgemeinde (§. 7) auch der Statutenentwurf vorzulegen.