§ 29 AusG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1991

Aufnahmekommission

§ 29

(1) Für die Mitwirkung am Aufnahmeverfahren sind bei den das Aufnahmeverfahren durchführenden Dienststellen Aufnahmekommissionen einzurichten. Ihre Funktionsdauer beträgt fünf Jahre.

(2) Jede Aufnahmekommission hat aus vier Mitgliedern zu bestehen.

(3) Für die Sacherfordernisse und die Besorgung der Verwaltungsgeschäfte, die mit der Tätigkeit einer Aufnahmekommission verbunden sind, hat die das Aufnahmeverfahren durchführende Dienststelle vorzusorgen.