§ 29 Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die medizinisch-technischen Dienste

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1993

§ 29

(1) § 29.Mit dem Unterricht in den unter Z. 1 bis 13 der Anlage 7 angeführten Unterrichtsfächern sind vornehmlich Ärzte (§ 3 Abs. 1 lit. a) zu betrauen. Bei den Unterrichtsfächern 4 bis 13 sollen dies Ärzte sein, die eine mehrjährige Tätigkeit auf dem einschlägigen Fachgebiet aufweisen können.

(2) Zum Unterricht in dem unter Z. 14 der Anlage 7 angeführten Unterrichtsfach ist eine mit der Materie vertraute rechtskundige Person heranzuziehen .

(3) Für den Unterricht in dem unter Z. 15 der Anlage 7 angeführten Unterrichtsfach ist eine mit der Betriebsführung im Krankenhaus befaßte Person zu bestellen.

(4) Unter Berücksichtigung der Besonderheit des betreffenden Unterrichtsfaches können mit dem Unterricht in einzelnen der unter Z. 1 bis 13 der Anlage 7 genannten Fächer Personen betraut werden, die im orthoptischen Dienst ausgebildet sind (§ 3 Abs. 1 lit. c).

(5) Für einzelne der unter Z. 4, 5, 7 und 13 der Anlage 7 genannten Unterrichtsfächer sowie Teile derselben, deren Lehrstoff nicht unmittelbar auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen beruht, können auch sonstige Personen, die auf dem betreffenden Gebiet eine abgeschlossene Hochschulausbildung aufweisen, zum Unterricht herangezogen werden (§ 3 Abs. 1 lit. d).

(6) Für die unter Z. 5 und 13 der Anlage 7 genannten Unterrichtsfächer können auch Personen, die auf diesen Gebieten eine besondere Ausbildung und Erfahrung aufweisen, zum Unterricht herangezogen werden.