§ 29 AsylGHG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2008

Übergangsbestimmung zur Erstbesetzung des Asylgerichtshofes

§ 29

(1) Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates können sich vom Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 4/2008 bis spätestens 31. Jänner 2008 beim Bundesminister für Inneres schriftlich für die Ernennung zum Richter des Asylgerichtshofes bewerben. Der Antrag auf Ernennung zum Präsidenten des Asylgerichtshofes kann vom Vorsitzenden des unabhängigen Bundesasylsenates gestellt werden und gilt auch als Antrag auf Ernennung zum Vizepräsidenten oder Richter des Asylgerichtshofes; der Antrag auf Ernennung zum Vizepräsidenten des Asylgerichtshofes kann von der stellvertretenden Vorsitzenden des unabhängigen Bundesasylsenates gestellt werden und gilt auch als Antrag auf Ernennung zum Richter des Asylgerichtshofes.

(2) Die Bundesregierung hat mit Bescheid auszusprechen, dass Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, die sich beworben haben, nicht zum Richter des Asylgerichtshofes ernannt werden, wenn sie unter Berücksichtigung auf ihren bisherigen Verwendungserfolg als Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehenen Verwendung als Richter des Asylgerichtshofes verbunden sind, nicht erwarten lassen. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb von sechs Wochen nach Erlassung des Bescheides beim Verwaltungsgerichtshof und beim Verfassungsgerichtshof Beschwerde erhoben werden.

(3) Wird ein Bescheid nach Abs. 2 erlassen, so ist in diesem auch über die weitere Verwendung des betroffenen Mitgliedes des unabhängigen Bundesasylsenates im Bundesdienst – unbeschadet seiner besoldungsrechtlichen Stellung – zu entscheiden.

(4) Sind weitere richterliche Planstellen zu besetzen, so sind diese vom Bundeskanzler im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ auszuschreiben; § 5 Abs. 3 des Ausschreibungsgesetzes 1989, BGBl. Nr. 85, gilt. Bewerbungsgesuche sind innerhalb von zwei Wochen ab Kundmachung der Ausschreibung beim Bundeskanzler einzubringen.

(5) Die Richter des Asylgerichtshofes sind mit Wirksamkeit ab 1. Juli 2008 zu ernennen.