§ 29 ASVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2005

Sachliche Zuständigkeit der Träger der Pensionsversicherung.

§ 29.

Zur Durchführung der Pensionsversicherung der Arbeiter und der Pensionsversicherung der Angestellten ist – unbeschadet des § 17 Abs. 3 über die Weiterversicherung und des § 245 über die Leistungszugehörigkeit – sachlich zuständig:

  1. 1. die Pensionsversicherungsanstalt, soweit nicht der unter Z 2 genannte Versicherungsträger zuständig ist;
  2. 2. die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau
  1. a) für die bei ihr oder der Betriebskrankenkasse der Wiener Verkehrsbetriebe in der Krankenversicherung pflichtversicherten Personen;
  2. b) für die Bezieher(innen) einer Sonderunterstützung nach § 1 Abs. 1 oder Art. V Abs. 7 des Sonderunterstützungsgesetzes, BGBl. Nr. 642/1973, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996.

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40049365