§ 29 AMFG

Alte FassungIn Kraft seit 30.12.2000

Kurzarbeitsbeihilfen

§ 29

(1) § 29.Beihilfen gemäß § 27 Abs. 1 lit. b können bei empfindlichen Störungen der Wirtschaft den Dienstgebern für die als Kurzarbeitsunterstützung geleistete Entschädigung im Sinne des Abs. 2 gewährt werden, wenn

  1. a) diese Störungen voraussichtlich längere Zeit andauern werden,
  2. b) die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice rechtzeitig verständigt wurde und in einer zwischen dem Arbeitsmarktservice und dem Dienstgeber durchzuführenden Beratung, der vom Arbeitsmarktservice der Betriebsrat beizuziehen ist, unter Bedachtnahme auf die nach diesem Bundesgesetz möglichen Maßnahmen keine andere Lösungsmöglichkeit für die bestehenden Beschäftigungsschwierigkeiten gefunden wurde und
  3. c) zwischen den für den Wirtschaftszweig in Betracht kommenden kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Dienstgeber und der Dienstnehmer Vereinbarungen über die Leistung einer Entschädigung während der Kurzarbeit getroffen werden.

    Das Arbeitsmarktservice hat die gemäß lit. c in Betracht kommenden kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Dienstgeber und der Dienstnehmer von einer Beratung gemäß lit. b zu verständigen; diese sind berechtigt, an der Beratung teilzunehmen.

(2) Durch die Vereinbarung muß hinsichtlich des Beschäftigtenstandes, der Arbeitszeit und der Entschädigung sichergestellt sein:

  1. a) während der Kurzarbeit und in einem allenfalls darüber hinaus zusätzlich vereinbarten Zeitraum nach deren Beendigung wird der Beschäftigtenstand aufrechterhalten, es sei denn, daß die regionale Organisation des Arbeitsmarktservice in besonderen Fällen eine Ausnahme bewilligt,
  2. b) in vier aufeinanderfolgenden Wochen wird im Betrieb insgesamt mindestens vier Fünftel der jeweils durch Gesetz oder Kollektivvertrag vorgesehenen wöchentlichen Normalarbeitszeit gearbeitet und
  3. c) nicht voll beschäftigten Dienstnehmern wird durch den Dienstgeber, wenn die ausfallende Arbeitszeit innerhalb von vier aufeinanderfolgenden Wochen insgesamt mindestens zwei Fünftel der jeweils durch Gesetz oder Kollektivvertrag vorgesehenen wöchentlichen Normalarbeitszeit beträgt, für den Arbeitsausfall als Kurzarbeitsunterstützung eine Entschädigung geleistet. Die Kurzarbeitsunterstützung beträgt für jede ausgefallene Arbeitsstunde mindestens ein Achtel des Tagessatzes des Arbeitslosengeldes.

(3) Als Tagessatz des Arbeitslosengeldes im Sinne des Abs. 2 lit. c gilt der tägliche Grundbetrag des Arbeitslosengeldes (§ 21 Abs. 3 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977), den der betreffende Dienstnehmer im Falle der Arbeitslosigkeit unter Zugrundelegung seines Arbeitsverdienstes bei Vollarbeit beziehen würde, zuzüglich der Aufwendungen, die bei Arbeitslosengeldbezug für die Pensions- und die Krankenversicherung zu erbringen wären. An Stelle der Tagessätze können Pauschalsätze treten, die vom Bundesminister für Arbeit und Soziales unter Bedachtnahme auf den Wochen- beziehungsweise Monatsverdienst, einen allfälligen Alleinverdienerabsetzbetrag und die Anzahl der Kinder laut Familienbeihilfenkarte des von Kurzarbeit betroffenen Dienstnehmers festgesetzt werden.

(4) Die Vereinbarungen müssen auf bestimmte Zeit abgeschlossen werden.

(5) Sind von der Kurzarbeit zu einem wesentlichen Teil Arbeitnehmer, die das 45. Lebensjahr vollendet haben, betroffen, so kann bei Erfüllung der Voraussetzungen des Abs. 2 lit. a und c der Abschluß einer Vereinbarung gemäß Abs. 1 lit. c entfallen und der gemäß Abs. 2 lit. b maßgebliche Durchrechnungszeitraum verlängert werden. Im Durchrechnungszeitraum muß insgesamt mindestens ein Fünftel der wöchentlichen Normalarbeitszeit gearbeitet werden. Der Kurzarbeitszeitraum darf jedoch nicht länger als ein Jahr betragen.