§ 29 Allgemeine Bergpolizeiverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1975

§ 29

§ 29. Das Anfahren ganzer Gruben oder größerer Bauabteilungen, die mit Wasser oder schlechten Wettern gefüllt sein können, muß nach einem Plan durchgeführt werden, der ein sicheres Arbeiten gewährleistet. Der Plan bedarf der Genehmigung durch die Berghauptmannschaft.