§ 29 AKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1992

Sprengelwahlkommission

§ 29

(1) § 29.Die Sprengelwahlkommission besteht aus einem Vorsitzenden und mindestens zwei, höchstens jedoch fünf weiteren Mitgliedern, die vom Vorstand der Arbeiterkammer bestellt werden. Für den Vorsitzenden ist ein Stellvertreter, für jedes weitere Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Bei Bestimmung der Anzahl der Kommissionsmitglieder ist auf die voraussichtliche Anzahl der Wahlberechtigten in den Wahlsprengeln Bedacht zu nehmen. Ferner ist bei der Bestellung der Kommissionsmitglieder das Verhältnis zu berücksichtigen, in dem die wahlwerbenden Gruppen in der Vollversammlung vertreten sind.

(2) § 25 Abs. 3 ist anzuwenden. Eine Einflußnahme auf den Gang der Wahlhandlung steht diesen Vertrauenspersonen (Wahlzeugen) nicht zu.

(3) Die Sprengelwahlkommission hat die Wahl in den Wahllokalen innerhalb des Wahlsprengels durchzuführen. Sie kann mit Zustimmung der Hauptwahlkommission die Wahl zu unterschiedlichen Zeiten in mehreren Wahllokalen durchführen oder sich eines mobilen Wahllokales bedienen. Die Standorte und Zeiten der Stimmabgabe sind zu verlautbaren; die Form der Verlautbarung ist in der Arbeiterkammer-Wahlordnung zu regeln.