§ 29 AbgEO

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1992

§ 29.

Der Vollstreckung sind ferner entzogen:

  1. 1. die Kleidungsstücke, die Betten, die Wäsche, die Haus- und Küchengeräte, insbesondere die Heiz- und Kochöfen, soweit diese Gegenstände für den Abgabenschuldner und für dessen im gemeinsamen Haushalte mit ihm lebenden Familienglieder und Dienstleute unentbehrlich sind, sowie Gegenstände, die zum gewöhnlichen Hausrat gehören und im Haushalte des Abgabenschuldners gebraucht werden, wenn ohneweiters ersichtlich ist, daß durch deren Verwertung nur ein Erlös erzielt werden würde, der zum Werte außer allem Verhältnis steht;
  2. 2. die für den Abgabenschuldner und dessen im gemeinsamen Haushalte mit ihm lebenden Familienglieder und Dienstleute auf vierzehn Tage erforderlichen Nahrungs- und Feuerungsmittel;
  3. 3. eine Milchkuh oder nach der Wahl des Abgabenschuldners zwei Ziegen oder drei Schafe nebst den zum Unterhalte und zur Streu bis zur Zeit der nächsten Ernte erforderlichen Futter- und Streuvorräten, sofern die bezeichneten Tiere für die Ernährung des Abgabenschuldners und seiner im gemeinsamen Haushalte mit ihm lebenden Familienglieder und Dienstleute unentbehrlich sind;
  4. 4. die Unterstützungen an Naturalien, welche dem Abgabenschuldner im Falle eines Notstandes aus öffentlichen oder privaten Mitteln gewährt wurden;
  5. 5. bei Beamten, Geistlichen, Lehrern, Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten und Künstlern sowie bei anderen Personen, welche einen geistigen Beruf persönlich ausüben oder sich auf einen solchen vorbereiten, die zur Verwaltung des Dienstes oder Vorbereitung und Ausübung des Berufes erforderlichen Gegenstände sowie die anständige Kleidung, desgleichen bei öffentlichen Sicherheitsorganen alle zur Versehung des Dienstes erforderlichen Gegenstände;
  6. 6. bei Handwerkern und Kleingewerbetreibenden, weiters bei Hand- und Fabriksarbeitern und anderen Personen, die aus Handleistungen ihren Erwerb ziehen, sowie bei Hebammen die zur persönlichen Fortsetzung der Erwerbstätigkeit erforderlichen Gegenstände, desgleichen die zur Aufarbeitung bestimmten Rohmaterialien nach Wahl des Abgabenschuldners bis zum Höchstwerte von 8 000 S;
  7. 7. bei Personen, deren Geldbezüge durch Gesetz oder Privileg der Vollstreckung ganz oder teilweise entzogen sind, derjenige Teilbetrag des vorgefundenen Bargeldes, welcher dem der Vollstreckung nicht unterworfenen, auf die Zeit von der Vornahme der Pfändung bis zum nächsten Zahlungstermine des Bezuges entfallenden Einkommen entspricht;
  8. 8. bares Geld, welches offenbar aus einer dem Abgabenschuldner anläßlich eines Notstandes (Z. 4) aus öffentlichen Mitteln verabfolgten Unterstützung oder aus einem unter gleicher Voraussetzung aus öffentlichen Fonds gewährten rückzahlbaren Vorschusse herrührt;
  9. 9. die zum Betriebe einer Apotheke unentbehrlichen Geräte, Gefäße und Warenvorräte;
  10. 10. die Bücher, welche zum Gebrauche des Abgabenschuldners und seiner im gemeinsamen Haushalte mit ihm lebenden Familienglieder in der Kirche oder Schule bestimmt sind;
  11. 11. der Ehering des Abgabenschuldners, Briefe und andere Schriften des Abgabenschuldners und die Familienbilder mit Ausnahme der Rahmen;
  12. 12. Orden und Ehrenzeichen;
  13. 13. künstliche Gliedmaßen, Brillen und andere wegen körperlicher Gebrechen notwendige Hilfsmittel, soweit diese Gegenstände zum Gebrauche des Abgabenschuldners und seiner Familie bestimmt sind;
  14. 14. die zur Bekämpfung einer Krankheit aus öffentlichen oder privaten Mitteln gewährten Arzneien, Apparate, Nahrungsmittel und sonstigen Gegenstände.

Schlagworte

Pfändungsschutz

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2023

Gesetzesnummer

10003825

Dokumentnummer

NOR12051703

alte Dokumentnummer

N3199222056J