§ 29 A-QSG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2005

Vollziehung

§ 29

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit betraut. Mit der Vollziehung des § 20 Abs. 3 ist der Bundesminister für Finanzen betraut.