§ 299 LAO 2000

Alte FassungIn Kraft seit 17.5.2000

§ 299

Recht auf Unterrichtung und Anhörung

Der SCE-Betriebsrat hat das Recht, über Angelegenheiten, die die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der Dienstnehmer der Europäischen Genossenschaft selbst oder einer ihrer Tochtergesellschaften oder eines ihrer Betriebe in einem anderen Mitgliedstaat betreffen, oder die über die Befugnisse der Entscheidungsorgane auf der Ebene des einzelnen Mitgliedstaates hinausgehen, unterrichtet und angehört zu werden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)